Themen für Freiberufler
Corona-Wirtschaftshilfen: Letzte Frist für Schlussabrechnung endet am 30.9.2024

Mit den Corona-Wirtschaftshilfen, z.B. Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen, wurden in der Zeit von Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbstständige aus staatlichen Bundesmitteln unterstützt, sofern sie einen erheblichen Umsatzrückgang zu verzeichnen hatten.

Um in der Pandemiezeit Unternehmen schnell zu helfen und deren Existenz zu sichern, sollte eine möglichst schnelle Auszahlung der Mittel erfolgen. Die Bewilligung und Auszahlung der Gelder erfolgte daher zumeist vorläufig auf Prognosebasis. Es war vorgesehen, nachträglich einen Abgleich der Prognosezahlen mit der tatsächlichen Umsatzentwicklung sowie den angefallenen Fixkosten vorzunehmen. Dieser Abgleich erfolgt durch die Einreichung einer sog. Schlussabrechnung. Sowohl die Antragstellung als auch die Schlussabrechnung erfolgt(e) über einen „prüfenden Dritten“, in der Regel ist dies der Steuerberater.

Nachdem die Frist zur Erstellung und Abgabe der Schlussabrechnung mehrfach verschoben worden war, läuft diese nun am 30.9.2024 endgültig ab.

Es ist vorgekommen, dass Anträge auf Corona-Wirtschaftshilfen entweder über verschiedene prüfende Dritte eingereicht wurden, weil z.B. ein Wechsel des Steuerberaters zwischen mehreren Antragstellungen stattgefunden hat, der Steuerberater zwischenzeitlich nicht mehr zur Verfügung stand oder bei mehreren Unternehmen eines Verbundunternehmens die Anträge von unterschiedlichen Steuerberatern für die einzelnen Unternehmen gestellt wurden.

Die Schlussabrechnung muss hingegen von einem einzigen prüfenden Dritten durchgeführt bzw. eingereicht werden, ggf. durch Wechsel. Den Wechsel muss der neue prüfende Dritte auf der Antragsplattform selbst beantragen. Dies ist nicht Sache des Unternehmens oder des Selbstständigen. Allerdings müssen dem übernehmenden Steuerberater alle erforderlichen Angaben und Daten der bereits eingereichten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
Auch nach erfolgter Schlussabrechnung ist ein Wechsel des Steuerberaters möglich. Dem Berater muss allerdings die Abrechnungsnummer des Schlussabrechnungspakets mitgeteilt werden oder die Kundennummer des Organisationsprofils. Anderenfalls ist ein Wechsel nicht möglich.

Achtung: Sofern bis zum 30.09.2024 keine fristgerecht eingereichten Schlussabrechnungen vorliegen, sind die zuständigen Bewilligungsstellen gehalten, umgehend Rückforderungsmaßnahmen in vollständiger Höhe der geleisteten Hilfen gegenüber den Unternehmen und Selbstständigen einzuleiten.

Meldepflicht elektronischer Kassen- und anderer Grundaufzeichnungssysteme ab 1.1.2025

Das Bundesministerium der Finanzen hat in mehreren Schreiben nun die Aufnahme der Meldepflicht für elektronische Kassensysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ab dem 1.1.2025 mitgeteilt. Die Meldung und Übermittlung erfolgt für jede Betriebsstätte getrennt innerhalb eines Monats nach Anschaffung, Leasingbeginn bzw. -ende oder Außerbetriebnahme mit amtlich vorgeschriebenem Datensatz über ELSTER mit folgenden Angaben:

  • Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen
  • Art der zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
  • Art, Anzahl und Seriennummer des bzw. der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme
  • Datum der Anschaffung bzw. der endgültigen Außerbetriebnahme oder Nutzung in einer anderen Betriebsstätte

Für vor dem 1.7.2025 angeschaffte Kassen ist die Meldung bis zum 31.7.2025 vorzunehmen, für ab dem 1.7.2025 angeschaffte Kassensysteme sowie Außerbetriebnahmen gilt die Monatsfrist. Gleiches gilt für Taxameter und Wegstreckenzähler mit TSE. Hier ist auch das Kfz-Kennzeichen mitzuteilen. Ohne TSE dürfen diese noch bis zum 31.12.2025 genutzt werden. Betroffene Unternehmen sollten bereits jetzt die erforderlichen Daten zusammenstellen und sich einen Überblick über alle in den Betriebsstätten genutzten Systeme verschaffen.

Besteuerung bei der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen

Gewinne aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils stellen nach der gesetzlichen Regelung Einkünfte aus Gewerbebetrieb für den Gesellschafter dar, der als Unternehmer oder Mitunternehmer des Betriebs anzusehen ist. Die Besteuerung erfolgt üblicherweise zum vereinbarten Stichtag des Veräußerungsjahres. Dies gilt unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig ist, in Raten zahlbar, langfristig gestundet und wann der Verkaufserlös dem Verkäufer tatsächlich zufließt. Später eintretende Minderungen oder Erhöhungen des Kaufpreises sind üblicherweise auf diesen Stichtag zu korrigieren, soweit der vereinbarte Kaufpreis noch nicht vollständig gezahlt wurde.

Wird bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils neben einem Festkaufpreis auch ein variabler Kaufpreisbestandteil abhängig von Umsatz oder Gewinn, sog. Earn-Out-Zahlung, vereinbart, so ist dieser abweichend von der o.g. gesetzlichen Regel erst im Jahr des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahme zu versteuern. Der im Jahr der Veräußerung entstandene Veräußerungsgewinn wird hierdurch nicht erhöht. Dies liegt darin begründet, dass im Zeitpunkt der Veräußerung nicht feststeht, ob und ggf. in welcher Höhe in den Folgejahren noch eine Kaufpreisforderung entsteht.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteil vom 9.11.2023 darüber hinaus entschieden, dass es sich bei variablen Kaufpreisbestandteilen, welche dem Grunde und der Höhe nach bei Vertragsabschluss noch ungewiss sind, nicht um nachträgliche Kaufpreiszahlungen handelt, die Versteuerung also erst bei Zufluss als nachträgliche Betriebseinnahme zu erfolgen hat.

Neue BFH-Entscheidung zur gewerblichen Infizierung freiberuflicher Einkünfte erwartet

Freiberufler genießen gewisse steuerliche Privilegien, so müssen sie z.B. keine Gewerbesteuer zahlen und sind prinzipiell auch nicht buchführungspflichtig. Allerdings ist die Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit oft nicht einfach. Da Freiberufler allein oder mit mehreren gemeinsam seine Tätigkeit ausüben kann, ist die Kontrolle dessen, welche Tätigkeiten genau ausgeübt werden, von entscheidender Bedeutung.

Der Alptraum eines jeden Beraters sind neue berufliche Umsetzungsideen des freiberuflichen Mandanten, der nicht vor der Erweiterung seines Geschäftsfeldes oder Aufnahme neuer Geschäftspartner den Steuerberater kontaktiert, sondern erst dann, wenn die Tätigkeit bereits ausgeweitet wurde und die neuen Kollegen die Büros bezogen haben. Oft kann der freiberufliche Einzelkämpfer noch mit der sog. Bagatellgrenze seine freiberufliche Existenz retten, wenn die gewerblichen Umsätze unter 3 % der jährlichen Gesamtnettoumsätze liegen und zusätzlich maximal 24.500 € betragen.

Anders sieht es hingegen oft aus, wenn eine Personengesellschaft freiberufliche Tätigkeiten verrichtet. Eine Personengesellschaft ist schnell als Zufallsprodukt gegründet, auch, wenn dies eigentlich gar nicht beabsichtigt war. Allein durch praktische Tätigkeit kann z.B. die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) entstehen Dazu braucht es nicht einmal einen schriftlichen Vertrag. Die Verfolgung eines gemeinsamen Zieles reicht in der Regel dafür aus. Dies gilt steuerrechtlich derzeit auch ungeachtet der rechtlichen Änderungen zur Modernisierung des Rechts der GbR.

Bei mehreren Personen, die sich zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeiten verbunden haben, muss jede Person die Anforderungen an die Freiberuflichkeit erfüllen. Erfüllt eine Person die Voraussetzungen nicht, besteht die Gefahr, dass nach der sog. Abfärbetheorie die gewerblichen Umsätze einer Person auch die aller übrigen Freiberufler „infizieren“ und somit sämtliche Umsätze vom Finanzamt als gewerblich eingestuft werden.

Diese Erfahrung musste auch eine Zahnarztpraxis mit mehreren Berufsträgern machen. Einer der Zahnärzte war vereinfacht dargestellt innerhalb der Praxis nur in sehr geringem Umfang noch als Zahnarzt tätig und beschäftigte sich hauptsächlich mit der Leitung, Verwaltung und Organisation der Praxis. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat im gerichtlichen Verfahren dem Finanzamt zugestimmt, dass darin gewerbliche Einkünfte zu sehen sind und somit die gesamte Praxis keine freiberuflichen Umsätze generiert, sondern gewerbliche.

Gegen die Entscheidung wurde beim Bundesfinanzhof (BFH) Revision eingelegt. Mit einer Entscheidung in dem Verfahren (VIII R 4/22) wird in diesem Jahr gerechnet.

Bei jeglicher Änderung oder Ausweitung von Tätigkeitsbereichen sowie Zusammenschlüssen mit anderen Personen sollte zuvor immer ein Steuerberater hinzugezogen werden.

Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen – Zeitpunkt und Dokumentation der Entscheidung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 17.5.2024 als Folge mehrerer Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (BFH) aus dem Jahr 2022 sowie einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus dem Jahr 2021 zur Zuordnung von Gegenständen zum Betriebs- oder Privatvermögen im Rahmen des Vorsteuerabzugs geäußert sowie zu den Fragen der Fristgebundenheit entsprechender Mitteilungen an die Finanzverwaltung und Dokumentation derselben.

Der EuGH hatte entschieden, dass die Finanzbehörde den Vorsteuerabzug in Bezug auf einen Gegenstand verweigern darf, wenn der Steuerpflichtige ein Wahlrecht hat, ob dieser dem Unternehmensbereich zugeordnet werden soll oder dem Privatvermögen, der Steuerpflichtige der Finanzbehörde aber bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung nicht erklärt hat, welche Zuordnung er vorgenommen habe oder zumindest entsprechende Anhaltspunkte für die Finanzverwaltung feststellbar seien.

Der BFH hatte in Ergänzung entschieden, dass bei Vorlage objektiv erkennbarer Anhaltspunkte innerhalb der Dokumentationsfrist keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich ist und diese auch noch nach Fristablauf nachgeholt werden könne. Eine Mitteilung ist demnach nur erforderlich, wenn keine objektiv erkennbaren Anzeichen vorliegen.

Die Dokumentation müsse innerhalb der gesetzlichen Regelabgabefrist für die Umsatzsteuererklärung erfolgen, wenn keine objektiv erkennbaren Beweisanzeichen vorhanden sind. Eine Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärung verlängert nicht die Dokumentationsfrist. Bis zum Ablauf der Dokumentationsfrist kann eine im Voranmeldungsverfahren getroffene Entscheidung durch ausdrückliche Mitteilung korrigiert werden.

Das BMF hat daher nun klargestellt, dass bei einem Zuordnungswahlrecht auch Verträge mit Umsatzsteuerausweis oder Benennung in Bauantragsunterlagen, z. B. als Bürotrakt, als entsprechende Beweisanzeichen zu bewerten sind, auch für eine nur teilweise Zuordnung zum Unternehmen. Gleiches gilt für die betriebliche Versicherung eines Gegenstandes, Kauf oder Verkauf unter dem Firmennamen, bilanzielle und ertragsteuerliche Behandlung des Gegenstandes. Gleichwohl sollte auch Gründen der Rechtssicherheit eine rechtzeitige Mitteilung an das Finanzamt erfolgen.

Die Grundsätze des Schreibens des BMF vom 17.5.2024 sind in offenen Fällen anzuwenden. Das Schreiben des BMF kann auf dessen Homepage heruntergeladen werden. Das bislang gültige BMF-Schreiben vom 2.1.2014 wurde mit dem neuen Schreiben aufgehoben, der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde ebenfalls entsprechend angepasst.

Leasing-Sonderzahlung als Betriebsausgabe

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit der Frage zu befassen, wie Leasingzahlungen, insbesondere Leasing-Sonderzahlungen, aufzuteilen sind, wenn ein Fahrzeug sowohl privat als auch beruflich genutzt wird. Konkret ging es um die Frage, ob Leasing-Sonderzahlungen, durch welche die laufenden Leasingraten gesenkt werden können bzw. konnten, zeitanteilig auf die Monate aufzuteilen sind oder bei einer Einnahmeüberschussrechnung vollständig im Jahr der Zahlung zu berücksichtigen sind.

Mit Urteil vom 12.3.2024 hat der BFH entschieden, dass Leasing-Sonderzahlungen für ein anteilig betrieblich genutztes Fahrzeug unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung auf die jeweiligen Monate der Nutzung aufzuteilen sind, vorausgesetzt, die laufenden Leasingraten konnten hierdurch gesenkt werden, was vorliegend der Fall war.

Zunächst sind einerseits die jährlichen Gesamtaufwendungen inklusive aller fixen Kosten und der Abschreibung festzustellen, hier einschließlich der anteiligen Leasing-Sonderzahlung verteilt auf die Gesamtnutzungsdauer, sodann sind diese in einen betrieblichen sowie privaten Anteil aufzuteilen.

Bei einem PKW ist der Aufteilungsmaßstab die Feststellung der beruflich und privat gefahrenen Kilometer im Verhältnis zur Gesamtstrecke. Ergibt sich hieraus ein beruflicher Nutzungsanteil von unter 10 %, ist das Fahrzeug zwingend dem Privatvermögen zuzuordnen. Auch hierfür ist nach dem Urteil des BFH nicht auf die zunächst beabsichtigte Nutzung abzustellen, sondern auf die tatsächliche Nutzung über den gesamten Leasingzeitraum. Die Kosten für das Fahrzeug können in einem solchen Fall nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, sondern nur im Wege der Nutzungseinlage. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass der BFH im vorliegenden Fall nicht darüber entschieden hat, ob die Leasing-Sonderzahlung ggf. als vorab entstandene Werbungskosten auf der Basis einer beabsichtigten künftigen Nutzung in voller Höhe bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung hätte berücksichtigt werden können. Hierzu sollte die Beratung eines Steuerberaters eingeholt werden.

Ist die Energiepreispauschale steuerbar? Revision beim BFH eingelegt

Der Gesetzgeber hatte mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 eine Energiepreispauschale (EPP) eingeführt, die Berechtigte in Höhe von 300 € erhielten. Im Gesetz ist die Steuerbarkeit der erhaltenen Zuwendung geregelt. Je nach persönlichen steuerlichen Verhältnissen kann eine Steuerpflicht entstehen. Per Gesetz ist die EPP den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit bzw. alternativ den sonstigen Einkünften zugeordnet.

Eine Vielzahl von Steuerpflichtigen wehren sich derzeit gerichtlich gegen eine Besteuerung der EPP. In einem der führenden Verfahren hat das Finanzgericht Münster (FG) am 17.4.2024 entschieden, dass die EPP einer Arbeitnehmerin steuerbar und steuerpflichtig bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ist und dies auch verfassungsgemäß sei. Ob dies auch für Begünstigte gilt, die keine Arbeitnehmer sind und bei denen sich eine Besteuerung ggf. im Rahmen der sonstigen Einkünfte ergibt, hatte das Gericht nicht zu entscheiden.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das FG die Revision zugelassen, welche beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt wurde. Eine Entscheidung ist noch nicht absehbar. Steuerpflichtige können bei vergleichbarem Sachverhalt und noch nicht rechtskräftigen Bescheiden unter Hinweis auf das Aktenzeichen VI R 15/24 des BFH Einspruch einlegen und die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Der Steuerberater ist der geeignete Ansprechpartner zur Klärung der Angelegenheit. Eine etwaige Steuerersparnis fällt allerdings gering aus.

Steuerklassen III und V sollen abgeschafft werden – Ehegattensplitting soll bleiben

Die Bundesregierung plant die Abschaffung der Steuerklassen III und V. Der Zeitpunkt ist ungewiss. Die Änderung soll mit einem steigenden Digitalisierungsgrad einhergehen und eine Einigung mit den Ländern ist noch zu erzielen.

Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften erhalten derzeit automatisch die Steuerklassenkombination IV / IV, können auf Antrag auch die Kombination III / V oder die Steuerklasse IV mit „Faktor“ erhalten. Die Steuerklassenkombination IV / IV wird üblicherweise von Paaren gewählt, zwischen deren Einkünften keine größere Differenz liegt oder wenn Lohnersatzleistungen wie Elterngeld etc. anstehen. Der Grundfreibetrag und die Kinderfreibeträge werden bei Steuerklasse V nicht berücksichtigt, dafür jedoch doppelt bei der Steuerklasse III. Dies führt bei Arbeitnehmern, deren Einkommen dem automatischen Lohnsteuerabzug unterliegt, zu einem höheren Steuerabzug in der Steuerklasse V und einem geringeren in der Steuerklasse III.

Summarisch steht diesen Paaren während des Jahres eine höhere Liquidität zur Verfügung. Sie sind aber verpflichtet, im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Diese kann zu einer Steuernachzahlung führen, falls keine größeren sonstigen Abzugsposten vorhanden sind.

Ersetzt werden soll die Steuerklassenkombination III / V durch ein sog. Faktorverfahren, bei dem die Steuerbelastung bereits während des Jahres realitätsgenau unter Berücksichtigung der jeweiligen Arbeitseinkommen ermittelt werden soll.

Das sog. Ehegattensplitting soll ungeachtet der Steuerklassenkombination ebenfalls berücksichtigt und nicht abgeschafft werden. Beim Ehegattensplitting werden die Einkommen der Partner zusammengerechnet, die zustehenden Freibeträge zweifach berücksichtigt. Hierdurch wird vermieden, dass ein Freibetrag bei geringem Einkommen eines Partners nicht berücksichtigt wird. Dies reduziert den Steuertarif des Partners mit dem höheren Einkommen.

In der nächsten Ausgabe werden Gesichtspunkte zur Wahl der richtigen Steuerklasse beleuchtet.

Das Zuwendungsempfängerregister ist online

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist zuständig für das neu geschaffene Zuwendungsempfängerregister. Es handelt sich hierbei um ein bundesweit zentrales Register, welches alle Organisationen umfasst, die berechtigt sind, sog. Spendenquittungen auszustellen. Die Daten werden von den zuständigen Finanzämtern ab 2024 sukzessiv an das BZSt übermittelt. Auch ausländische Organisationen aus EU- bzw. EWR-Ländern können auf Antrag in das Register aufgenommen werden. Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass die Körperschaften die deutschen Kriterien erfüllen, Spendenquittungen ausstellen zu dürfen. Dies sind diejenigen, die nach der Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannt sind.

Bislang gab es für Steuerpflichtige vorab keine Möglichkeit, herauszufinden, ob beabsichtigte oder getätigte Spenden schließlich für den steuerlichen Sonderausgabenabzug zugelassen werden. So bemühten sich gemeinnützige Körperschaften häufig um ein privatwirtschaftlich organisiertes Spenden-Gütesiegel.

Damit war aber für potentielle Spender nur eingeschränkt sichtbar, ob die Gemeinnützigkeit zum aktuellen Zeitpunkt noch vorliegt.

Über das auf der Homepage des BZSt zu erreichende Zuwendungsempfängerregister können Spendenwillige nun über verschiedene Suchparameter nach gemeinnützigen Organisationen suchen, die die Voraussetzungen zum steuerlichen Sonderausgabenabzug nach deutschem Recht erfüllen. Auch eine Suche nach Ort, Tätigkeitsbereich etc. ist möglich. Zu einem späteren Zeitpunkt sollen auch die Bankverbindungen dort hinterlegt werden können.

Rechtskräftige Entscheidungen z.B. über einen Entzug der Gemeinnützigkeit und somit das Ende der Berechtigung, Spendenquittungen ausstellen zu dürfen, werden in das Register eingetragen.

Die im Register eingetragenen Körperschaften übermitteln Spendeneingänge online, so dass keine Papierquittungen mehr ausgestellt werden müssen. Sie können von Steuerpflichtigen bei einer Online-Steuererklärung verwendet werden bzw. werden dort dann zu einem späteren Zeitpunkt automatisch hinterlegt. Wer noch nicht eingetragen ist, kann aber auch weiterhin noch Spendenquittungen in Papierform ausgeben.

Lohnsteuerpauschalierung auch bei Betriebsveranstaltung im „kleinen Kreis“

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27.3.2024 (Az. VI R 5/22) entschieden, dass ein Arbeitgeber seit der Gesetzesänderung ab dem Veranlagungszeitraum 2015 auch bei Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen, die Versteuerung des Sachbezugs durch die Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % übernehmen kann.

Viele Unternehmen veranstalten für ihre Belegschaft z.B. Sommerfeste oder Weihnachtsfeiern. Die hierfür entstehenden Kosten kann das Unternehmen bis zu einem Betrag i.H.v. 110 € pro Veranstaltung bis zu zweimal jährlich je Mitarbeiter als lohnsteuerfreien Sachbezug zur Verfügung stellen. Der Arbeitnehmer muss die Zuwendung dann nicht als Arbeitslohn versteuern und es fallen auch keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Soweit ein Arbeitnehmer in den Genuss von mehr als zwei Veranstaltungen jährlich kommt oder die Kosten für ihn und ggf. eine Begleitperson zusammen 110 € pro Veranstaltung übersteigen, handelt es sich bei dem überschießenden Betrag um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn, für den auch Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind.

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer aber durch Zahlung einer pauschalen Lohnsteuer i.H.v. 25 % von der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht freistellen. Zur Verfahrensweise bei sog. Leiharbeitnehmern sollte Rücksprache mit dem Steuerberater gehalten werden.

Im zu entscheidenden Fall war das Finanzamt der Meinung, dass der Arbeitgeber nicht zur Pauschalversteuerung berechtigt war, weil keine Betriebsveranstaltung vorgelegen habe, denn die Veranstaltung sei nicht für alle Mitarbeiter zugänglich gewesen, sondern nur für einen ausgesuchten Kreis von leitenden Angestellten und Vorstandsmitgliedern.

In der Vergangenheit war nach der Rechtsprechung des BFH die Teilnahmemöglichkeit für alle Mitarbeiter eines Betriebs oder Betriebsteils aber Voraussetzung für die Anerkennung als Betriebsveranstaltung. Nachdem der Gesetzgeber das Gesetz entsprechend geändert hat, aber trotz der gefestigten Rechtsprechung des BFH in diesem Punkt diese Voraussetzung nicht explizit in das Gesetz aufgenommen hat, geht das Gericht nun davon aus, dass seit der Gesetzesänderung ab 2015 eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen kann, wenn diese nicht für sämtliche Mitarbeiter zugänglich ist.

Spruch des Monats
Wege entstehen dadurch, dass man sie geht.
Franz Kafka; 1883 – 1924, österreichischer Erzähler und Romanschriftsteller

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